Tipps vom Anwalt

Seit Jahren veröffentliche ich regelmäßig in der Zeitung Beiträge zu aktuellen Rechtsthemen. Die Beiträge der letzten 12 Monate stelle ich Ihnen hier vor:

Zum Kindesunterhalt (19.01.2023)

Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich in aller Regel zunächst nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Beträge, die hier ausgewiesen sind, stellen den sogenannten Elementarbedarf dar. Davon nicht gedeckt sind Kosten, die außer der Reihe anfallen. Zu denken ist hier an Kosten im Zusammenhang mit besonderen Anlässen oder Zusatzkosten wie Klassenfahrten oder im Unterricht verwendete IT-Geräte. Es hilft hier weiter, wenn bei derartigen Kosten definiert wird, ob es sich um Mehrbedarf oder um sogenannten Sonderbedarf handelt.

Der Mehrbedarf ist ein Bedarf, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt, also eine andauernde Mehrausgabe, wie beispielsweise notwendige Nachhilfe im Mathematikunterricht. Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn die Kosten sachlich begründet sind, das heißt, wenn ein triftiger Grund vorliegt und die – anteiligen - Mehrkosten dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.

Sonderbedarf stellt Kosten dar, die unregelmäßig, außergewöhnlich und hoch sind, aber nicht regelmäßig auftreten. Hier ist beispielsweise an kieferorthopädische Behandlungen zu denken oder auch an Klassenfahrten. Ob ein derartiger Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, hängt auch damit zusammen, ob diese Ausgabe vorhersehbar war. Dies deshalb, weil vorhersehbare Ausgaben angespart werden können, wie beispielsweise eine Konfirmation.
Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Kindesunterhalt und mietfreies Wohnen (29.12.2022)

Wenn das unterhaltsberechtigte Kind in der im Eigentum des Unterhaltsschuldners stehenden und von ihm finanzierten Wohnung lebt, so ist der Wohnbedarf des Kindes, der im Kindesunterhalt enthalten ist, gedeckt. Oftmals wird vom Unterhaltsschuldner die Frage aufgeworfen, ob sich dann der Unterhalt der, der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, reduziert.

Sind die Eltern noch nicht geschieden und ist die Ehe noch nicht endgültig gescheitert, so hat das mietfreie Wohnen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Barunterhalts. Der Bundesgerichtshof begründet dies, in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 – XII ZB 325/22 (OLG Frankfurt a.M.) damit, dass die Höhe des Barunterhalts vorrangig zwischen den Kindeseltern ausgeglichen werden muss und zwar in der Gestalt, dass der im Barunterhalts des Kindes enthaltene Mietkostenzuschuss den Wohnwert des kostenfrei wohnenden Elternteils erhöht, was wiederum zu einem unterhaltsrechtlichem Ausgleich in der Gestalt führen kann, dass das Elternteil welches Kindesunterhalt zahlt dann keinen Trennungsunterhalt mehr an den mit dem Kind verbleibenden Ehegatten zu hat. Dies deshalb nicht, weil sich das Einkommen des mit dem Kind in der ehelichen Immobilie wohnenden Elternteil fiktiv dadurch erhöht, dass auch das Elternteil keine Miete zu zahlen hat, da der Unterhaltsschuldner diese Immobilie finanziert.

Die Situation wird dann anders zu bewerten sein, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, die Ehe geschieden ist oder aber auch schon, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Dies deshalb, weil sich dann die Maßstäbe, die für eine fiktive Erhöhung des Einkommens durch das mietfreie Wohnen eines Elternteils in der Immobilie geltend, verändern.

Aus all dem ergibt sich, dass es sich hier doch um komplexere Frage handelt und im Zweifel anwaltlicher Rat einzuholen ist.

Anhebung des Kindesunterhaltes ab Januar 2023 (08.12.2022)

Der Unterhalt für Kinder steigt laut der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2023 an.

Gleichzeitig steigt der Betrag an, den der zur Zahlung Verpflichtete für sich behalten kann, der sogenannte Selbstbehalt.

Die Anhebung hat mit der Inflation und Teuerung in allen existenziellen Bereichen zu tun und ist deshalb notwendig geworden. Es hat mithin eine Anpassung des Kindesunterhaltes und des Selbstbehaltes stattgefunden. Wer die Düsseldorfer Tabelle liest, sollte wissen, dass es sich um Beträge handelt, von denen in aller Regel das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Das sind dann die sogenannten Zahlbeträge.

Ab dem Jahr 2023 steigt auch das Kindergeld für jedes Kind pro Monat auf 250,00 EUR an.

Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem die Kinder leben.

Auf die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wird das Kindergeld hälftig angerechnet.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hängt vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners ab.

Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Gutachterkosten in Kindschaftssachen (18.11.2022)

Streiten sich Eltern beispielsweise über Angelegenheiten des Sorgerechts vor Gericht und finden keine einvernehmliche Lösung, so ist damit zu rechnen, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Wenn beiden Elternteilen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, so werden diese Kosten durch die Staatskasse getragen.

Allerdings werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern immer einmal wieder geprüft, sodass damit gerechnet werden muss, dass die von der Staatskasse verauslagten Kosten irgendwann an dieselbe zurückzuzahlen sind, wenn sie die finanziellen Verhältnisse verbessert haben.

Die Kosten für ein Gutachten in Sorgeangelegenheiten sind oftmals erheblich.

Aus diesem Grunde sollten sich die beteiligten Kindeseltern vorab über das Kostenrisiko informieren, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Vor allen Dingen dann, wenn es sich um Eltern handelt, die die Prozesskosten jeweils selbst zahlen.

Die hohen Kosten können die Kindeseltern auch dazu motivieren eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Es gibt Fälle, in denen die Kosten des Gutachtens besonders hoch sind.

Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten den sogenannten Verfahrenswert um das 3-fache übersteigen.

Der übliche Verfahrenswert in Sorgesachen beträgt 4.000,00 EUR, also zu erwarten ist, dass die Kosten deutlich über 12.000,00 EUR liegen, wird ein Gutachter möglicherweise rechtzeitig auf die hohen Kosten hinweisen.

Es sollte also immer anwaltlicher Rat eingeholt, wenn es um die voraussichtlichen Kosten eines Prozesses geht.

Die Rolle von geldwerten Zuwendungen des Arbeitgebers im Unterhaltsrecht (01.11.2022)

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, wie z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logie, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Dies wird so in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Stand 1. Januar 2022, ausgeführt.

Um das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils bestimmen zu können, müssen derartige geldwerte Zuwendungen in der Unterhaltsberechnung konkret bestimmt werden.

Dieser Beitrag enthält einige Ausführungen zu den Bestimmungen von geldwerten Vorteilen in Bezug auf die Nutzung eines Firmenwagens.

Bei der Nutzung eines Firmenwagens handelt es sich um eine Sachleistung des Arbeitgebers, die in der Lohnabrechnung aufgeführt ist. Die Höhe dieser Sachleistung orientiert sich an der sogenannten 1 % Regelung. Wird also ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der  20.000,00 EUR kostet, so werden dem Arbeitnehmer in der Gehaltsabrechnung monatlich 200,00 EUR angerechnet, sodass sich das Bruttoeinkommen erhöht. Diese Anrechnung wird dann im Anschluss aber wieder abgezogen.

Da der Arbeitnehmer die Kosten für ein eigenes Auto spart, verhält es sich in Unterhaltsberechnungen so, dass zum Nettoeinkommen aufgrund der Ersparnis ein bestimmter Betrag, der sich an der 1 % Regelung orientiert, fiktiv zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen ist.

Die Höhe des geldwerten Vorteils kann streitig sein, wenn beispielsweise der Wert des Betriebsautos streitig ist oder aber auch die Höhe der Ersparnis streitig ist. Im Zweifel sollte also anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Rolle von privaten Rentenversicherungen im Versorgungsausgleich (07.10.2022)

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich Teil des Scheidungsverfahrens. Hier werden, bezogen auf die Ehezeit, die Rentenanwartschaften der jeweiligen Ehepartner ausgeglichen.

Neben den gesetzlichen Rentenversicherungen und den betrieblichen Rentenversicherungen gibt es auch private Rentenversicherungen, die ein sogenanntes Kapitalwahlrecht enthalten können. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit entscheiden kann, ob er die angesparten Erträge als monatliche Rente oder als einmalige Auszahlung erhalten möchte.

Wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, d. h. die Entscheidung für die Einmalzahlung getroffen wird, fallen derartige Versicherungen (Versicherungen mit Kapitalwahlrecht) nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Dies gilt selbst dann, wenn das Kapitalwahlrecht während des laufenden Scheidungsverfahrens (vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung) ausgeübt wird. Dies bedeutet, dass kein Ausgleich dieser Versicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs vorgenommen wird und die eigentlich ausgleichsberechtigte Person dadurch im Ergebnis weniger Rente erhält.

Derartige Versicherungen spielen aber dann im Zugewinnausgleich eine Rolle. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann es zu einem Ausgleichsanspruch kommen.

Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.